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Dieser Bereich der Öffentlichen Bekanntmachungen und Publikationen dient der Verwirklichung der Veröffentlichung und Bekanntmachung (privater) schriftlicher Literatur sowie der Bekanntgabe geänderter Rechtsstände. Durch die Artikel 5, 10, 18, 21 und 34 der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 im Rechtsstand vom 10. April 1953 genießt das Saarvolk (saarländische Volk [vgl. VerfGH des Saarlandes vom 05.08.2024, Aktenzeichen: Lv/23 – Seite 12, Satz 7 und 8]) folgende durch die Verfassung verbriefte Rechte:
 

Artikel 5 
Satz 1: Jedermann hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.

Satz 2: Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

Satz 3: Die Pressezensur ist unstatthaft.

 

Artikel 10 

Satz 1: Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer die verfassungsmäßige demokratische Grundlage angreift oder gefährdet.

Satz 2: Ob die Voraussetzung vorliegt, entscheidet im Beschwerdeweg der Verfassungsgerichtshof.

 

Artikel 18 
Satz 1: Das Eigentum wird im Rahmen des Gesetzes gewährleistet.

Satz 2: Das Gleiche gilt für das Erbrecht.

 

Artikel 21:
Satz 1: Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich.
Satz 2: Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar.

Artikel 34 
Satz 1: Kulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates.

Satz 2: Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.
Satz 3: Die Teilnahme an den Kulturgütern ist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.

Allerdings erscheinen diese Verfassungsgarantien unwirksam geworden zu sein. Das Inserieren in Tageszeitungen ist finanziell kaum mehr zu stemmen. Im Amtsblatt des Saarlandes sind Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, etc. durch Privatleute nicht mehr möglich. Dadurch wird das Recht, seine Meinung, seinen veränderten Rechts- und Personenstand, das Eigentums- und Erbrecht, einen Verwaltungsakt, Geschichte, Kunst und Wissenschaft in irgendeiner Art bekanntzugeben oder zu publizieren verwehrt. Ferner findet nachweislich Pressezensur durch Tageszeitungen, Magazinersteller und Verlage statt. Nonkonforme oder nicht vorgegebene Inhalte sind unerwünscht, wenn sie den Standards nicht entsprechen. Es sei hier daran erinnert, dass die aufgeführten Inhalte insbesondere vom Staat zu fördernde Inhalte wären, deren Förderung er jedoch nicht mehr nachkommen möchte. Es werden nur noch Eigenschaften und Dinge  gefördert, deren Rahmen oft unbekannte Personen setzen.

Aus diesem Grund wurde der Bereich Bekanntmachungen mit den Unterabschnitten Öffentliche Bekanntmachungen und Publikationen geschaffen.

Über die Unterabschnitte

Die Öffentlichen Bekanntmachungen lassen die vergessene Rechtstradition eines Öffentlichen Anzeigers wieder aufleben. So wurde einst ein Öffentliche Anzeiger von der vom Völkerbund eingesetzten Regierungskommission des Saargebietes genutzt, der unter anderem Privatleuten Veröffentlichungen ermöglichte. Ferner ließen sich zu dieser Zeit noch alle Arten von Inseraten und Kundgebungen zu annehmbaren Preisen in renommierten Tageszeitungen veröffentlichen. 

Die Öffentlichen Bekanntmachungen und Publikationen werden im Gegensatz zum einstigen

Öffentlichen Anzeiger nicht regelmäßig erscheinen, sondern nach Bedarf bekanntgegeben, publiziert, veröffentlicht, etc.  Dies erfolgt über den

​​

Eigenverlag
(keine Rechtsform)
c/o Johann Markgraf von Zeitz

Autor

(hier zu nennen)

Zusätzlich werden die Inhalte bei der Deutsche(n) Nationalbibliothek – Bundesunmittelbare Anstalt des Öffentlichen Rechts veröffentlicht. Bei diesem Prozess wird eine URL unserer Heimnetzseite www.freies-saarland.com erstellt und diese der Deutsche(n) Nationalbibliothek https://www.dnb.de/DE/Home/home_node.html übermittelt, die diese URL dann übernimmt und parallel eine eigene URL hierzu auf ihrer Netzseite erstellt. Somit liegt der Inhalt einerseits auf unserer Seite www.freies-saarland.com vor und auf der Heimnetzseite der Deutsche(n) Nationalbibliothek. Veröffentlichungen erfolgen über PDF-Dateien, die sauber und ordentlich abgelichtet sein müssen.

Weitere Informationen, wie dies im Detail funktioniert, ist bei https://www.dnb.de/DE/Professionell/Sammeln/Unkoerperliche_Medienwerke/unkoerperliche_medienwerke_node.html

oder 

https://web.archive.org/web/20250819003809/https://www.dnb.de/DE/Professionell/Sammeln/Unkoerperliche_Medienwerke/unkoerperliche_medienwerke_node.html
nachlesbar.

Zur allgemeinen Recherche empfehlen wir außerdem folgende Institutionsseiten:

 

 

 

 

 

Anklicken der hier dargestellten Wort- und Bildmarken der Deutsche(n) Nationalbibliothek und der Institution Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz leitet zu deren Netzseiten weiter. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie nur zu Informationszwecken hier abgebildet werden. Es werden keine Rechte an den Wort- und Bildmarken oder den hinterlegten URLs erhoben und jede Art von Haftung gegenüber diesen Instititutionsseiten von uns ausgeschlossen.

Die Bereiche Öffentlichen Bekanntmachungen und Publikationen verfolgen keine Tätigkeit eines politischen Kampfverbandes, sondern halten sich an die Freizügigkeit, Freiheiten und Rechte, wie sie nach Artikel 8 und 9 der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 im Rechtsstand vom 10. April 1953 gemäß der Verfassung garantiert sind. Ferner verfolgen sie keine rechts- oder sittenwidrige Zwecke, die nach Artikel 7 der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 im Rechtsstand vom 10. April 1953 verboten wären. Entsprechend werden alle verfassungswidrige Arten von Bekanntmachungen und zu publizierende Inhalte abgelehnt. Jede Form von Kritik, solange sie sich in den Schranken der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 im Rechtsstand vom 10. April 1953 bewegt, ist jedoch erlaubt und sogar erwünscht.​

Hinweise​ zum Kopier- und Urheberrecht

Eigentums- und Urheberrechte sowie Rechte an Erfindungen im Sinne des Artikel 51 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 im Rechtsstand vom 10. April 1953 sind verfassungsrechtlich garantiert und werden von uns geachtet.

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Kontaktaufnahme

Bei Interesse am Inserieren von Öffentlichen Bekanntmachungen und Publikationen, können Sie sich mit Ihrem Anliegen und Fragen an Uns wenden. Sie erreichen uns über folgende E-Post: (Mailadresse wird noch ergänzt)

Da Bearbeitungskosten durch die Prüfung oben aufgeführter Inhalte anfallen sowie auch Kosten für Betreibung und Wartung der Server entstehen, bedarf es kleiner finanzieller Schenkungen. Hierzu wenden Sie sich bitte separat an die eben benannte E-Post Adresse.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihren Vorhaben.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Die Betreiber der Heimnetzseite Freies Saarland

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Wir berufen uns auf UNSER Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 (1) - (4); Saarl. Verf. im Rechtstand vom 23. Mai 1953!

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