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Die juristische Grundlage zum saarländischen

Staatsangehörigkeitsgesetz

Während Johann Zeitz hier erklärte, warum die saarländische Staatsangehörigkeit noch nicht aufgehoben wurde, betrachten wir in diesem Artikel, wie man sie nach den damaligen Gesetzen erhält und fassen in drei Sätzen kurz zusammen, warum die saarländische Staatsangehörigkeit noch bis heute gilt.

1. Es gab verschiedene Fassungen zum Gesetz zur saarländischen Staatsangehörigkeit!

2. Im März 1956 wurde die aktuellste Fassung von 1954 zur saarländischen Staatsangehörigkeit aufgehoben, aber nicht die älteren Fassungen, die somit immer noch in Kraft waren.

3. Dann kommt der 20. Dezember 1956 und Gesetz Nr. 549:
Alle älteren Fassungen wurden aufgehoben, aber die aktuellste wieder in Kraft gesetzt, sodass wir bis heute noch ein Anrecht auf unsere Staatsangehörigkeit haben. Simpel, oder?

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Weitere Infos findet ihr auch hier: freies-saarland.com/post/tricksereien-bei-der-saarl-stag

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​Hier eine Abschrift vom Amtsblatt des Saarlandes / Ausgabe Nr. 11 Seite 83 bis 86 der aktuellsten Fassung, Ausgegeben zu Saarbrücken, 6. Februar 1954.


Inhalt:
I. Amtliche Texte
Sonderdruck. Gesetz Nr.33 betreffend die saarländische Staatsangehörigkeit vom 15. Juli 1948 (Abl. Nr. 61/48 S.947) unter Berücksichtigung a) des Gesetzes Nr. 104, Gesetze zur Änderung des Gesetzes betreffend die saarländische Staatsangehörigkeit vom 25. Juni 1949 (Abl. Nr 52/49 S.641), b) des Gesetzes Nr.394, Zweites Gesetz zur Aenderung des Gesetzes Nr. 33 betreffend die saarländische Staatsangehörigkeit vom 10. Juli 1953 (Abl. Nr. 31/51 S. 409)
Ab Seite 83


II. Amtliche Bekanntmachungen
Ab Seite 85


Im Sinne der Saarländischen Republik hat die Saarländische Regierung auf Grund des Artikels 66 Absatz 2 und Artikels 67 der Verfassung des Saarlandes ein Gesetz betreffend die saarländische Staatsangehörigkeit am 15. Juli 1948 beschlossen.
Dieses Staatsangehörigkeitsgesetz wurde in den Folgejahren durch zunehmende wie vollendete Souveränität des Saarlandes zwei Mal abgeändert.
Diese Änderungen werden wie im Original Amtsblatt des Saarlandes / Ausgabe Nr. 11 Seite 83 bis 86, auch in dieser Abschrift vermerkt. Die saarländische Staatsangehörigkeit ist bis heute gültiges und geltendes Recht.


Chronik der Änderungen: Alle Paragraphen, die keinen Stern (*) haben oder zwei Sterne (**), entsprechen den unveränderten Paragraphen der Erstausgabe, des Gesetzes betreffend die saarländische Staatsangehörigkeit vom 15. Juli 1948 (Abl. Nr. 61/48 S.947)


Änderung durch das Gesetz Nr. 104, Gesetz zur Aenderung des Gesetzes betreffend die saarländische Staatsangehörigkeit vom 25. Juni 1949, in Kraft getreten am 19. Juli 1949.
Vermerkt mit
(*)


Änderung durch das Gesetz Nr. 394, Zweites Gesetz zur Aenderung des Gesetzes Nr. 33 betreffend die saarländische Staatsangehörigkeit vom 10. Juli 1953, in Kraft getreten am 23. Juli 1953.
Vermerkt mit
(**)

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Abschnitt I


§ 1 Besitz der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes
(1) Die saarländische Staatsangehörigkeit besitzt:
a) wer im Saarland geboren ist,
b) wer, wenn er außerhalb des Saarlandes geboren ist, von einem Vater oder (bei unehelicher Geburt) einer Mutter abstammt, die im Saarland geboren sind;
c) wer vor dem 30. Januar 1933 im Saarland wohnhaft war und hier seinen dauernden Aufenthalt 10 Jahre lang beibehalten hat;
d) wer, mit einem Manne verheiratet oder Witwe eines solchen ist, der nach lit. a) b) c) oder e) die saarländische Staatsangehörigkeit besitzt oder besessen hätte;
(*)
e) wer als Kind eines Vaters oder (bei unehelicher Geburt) einer Mutter geboren ist, hinsichtlich deren die Voraussetzungen nach lit. b) oder c) vorliegen.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden Anwendung auf Personen, die am Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Saarland wohnhaft sind.
(3) Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a) oder b) erfüllen und denen von der Regierung des Saarlandes die Rückkehr in das Saarland gestattet worden ist, erwerben am Tage der Rückkehr in das Saarland gestattet worden ist, erwerben am Tage der Rückkehr die saarländische Staatsangehörigkeit von Rechts wegen.
(**)
(4) Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1, lit, a) oder b) erfüllen und sich im Ausland aufhalten, erwerben die saarländische Staatsangehörigkeit von Rechts wegen, wenn die Auswanderung oder Deportation nach dem 30. Januar 1933 aus politischen Gründen erfolgt ist.
(5) Personen, die durch Kriegsereignisse evakuiert oder aus politischen gründen zwangsversetzt, ausgewandert oder deportiert worden sind, können, sofern sie die Voraussetzung des Absatzes 1, nicht aber auch, die des Absatzes 2 erfüllen, die saarländische Staatsangehörigkeit beantragen, wenn eine Reklamation auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen nicht erfolgt ist. Die Staatsangehörigkeit wird mit Genehmigung des Antrages erworben.
(**)
(6) Der Besitz und Erwerb der saarländischen Staatsangehörigkeit gemäß Absätze 1 bis 5 erstreckt sich auch auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder, soweit sie den Wohnsitz der Eltern teilen oder das Kind sich bei der Mutter befindet, der die Sorge für die Person des Kindes übertragen worden ist. (**)
(7) entfällt (**)


§ 2 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Personen, die die saarländische Staatsangehörigkeit nach § 1 besitzen oder erwerben, und die bisher die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, gelten in ihrem Verhältnis zum Saarland nur noch als saarländische Staatsangehörige.


§ 3 Verzicht auf die Staatsangehörigkeit
(entfallen)
(**)

​

Abschnitt II


§ 4 Verleihung
(entfallen)
(**)


§ 5 Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt
(1) Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Saarländers die Staatsangehörigkeit des
Vaters, das uneheliche Kind einer Saarländerin die Staatsangehörigkeit der Mutter.

(2) Ein Kind, das im Saarland von unbekannten Eltern geboren wird, gilt bis zum Beweis des
Gegenteils als Kind eines saarländischen Staatsangehörigen. Dasselbe gilt hinsichtlich eines
im Saarland aufgefundenen Kindes.


§ 6 Andere Erwerbsgründe
Die Saarländische Staatsangehörigkeit wird außer in den Fällen des § 5 erworben:
1) durch Legitimation oder Adoption (§ 7) ,
2) durch Eheschließung (§ 8) ,
3) durch Einbürgerung (§ 9) ,
4) durch Wiedereinbürgerung (§10)


§ 7 Erwerb durch Legitimation oder Adoption
Eine nach dem saarländischen Gesetz wirksame Legitimation oder Adoption begründet für das
Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters bzw. des Adoptierenden. Ein Erwerb der saarländischen
Staatsangehörigkeit findet nicht statt, wenn es sich um die Adoption eines Volljährigen handelt
und dieser vor der Adoption erklärt, die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen.
(**)


§ 8 Erwerb durch Eheschließung
Durch die Eheschließung mit einem Saarländer erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des
Mannes, sofern sie nicht vor der Eheschließung erklärt, ihre bisherige Staatsangehörigkeit
beizubehalten.


§ 9 Erwerb durch Einbürgerung
(1) Ein Ausländer kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (**)
a) vor der Stellung seines Einbürgerungsantrages mindestens fünf Jahre hindurch ohne
Unterbrechung seinen Wohnsitz im Saarland hatte,
b) nach den saarländischen Gesetzen unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschadet der Vorschrift Abs. 4,
c) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat,
d) eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
e) im Saarland sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Buchstabe a kann abgesehen werden, wenn der
Antragssteller mit einer Frau verheiratet ist die die saarländische Staatsangehörigkeit besitzt.
Ferner soll von der Voraussetzung des fünfjährigen Wohnsitzes abgesehen werden, wenn der
Antragssteller
(**)
a) die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Buchstabe c erfüllt oder
b) von einer Mutter abstammt, die die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b erfüllt
oder
c) öffentlicher Beamter, Geistlicher oder Religionsdiener einer Kirche oder anerkannten
Religionsgemeinschaft im Saarland ist.
Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Buchstabe a kann durch Beschluß der Regierung des
Saarlandes in besonders begründeten Fällen abgesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn
der Antragssteller dem Saarland außergewöhnliche Dienste geleistet hat oder mit einem
saarländischen Staatsangehörigen
a) in gerader Linie oder
b) in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist.
(3) Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse nach Abs. 1 die Gemeindebehörde des
Niederlassungsort zu hören.
(4) Für eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Person wird der Antrag
von dem gesetzlichem Vertreter gestellt.


§ 10 Wiedereinbürgerung
(1) Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung
Saarländerin war, kann auf ihren Antrag eingebürgert werden, wenn die Voraussetzungen des §
9, Abs. 1. lit. b) und c) vorliegen. Ueber das Erfordernis nach § 9, Abs. 1, lit. c) ist vor der
Einbürgerung die Gemeindebehörde des Niederlassungsortes zu hören.
(2) Ein ehemaliger Saarländer, der als Minderjähriger die saarländische Staatsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den
Erfordernissen des § 9, Abs. 1, Lit. b) bis e) entspricht und den Antrag innerhalb zweier Jahre
nach Erlangung des Volljährigkeit stellt.
(3) Die Anwendung der Vorschriften des Absätze 1 und 2 setzt voraus, daß die Einzubürgernden vor der Stellung ihres Einbürgerungantrages im Saarland einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet haben; im übrigen brauchen die Vorraussetzungen des § 9, Abs. 1, lit a) nicht vorzuliegen.


§ 11 Wirksamwerden der Einbürgerung
(1) Die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung wird mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des
Saarlandes wirksam.
(*)
(2) Die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung erstreckt sich, sofern nicht in der Urkunde ein
Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche
Vertretung dem Eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht Ausgenommen sind Töchter die
verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.

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§ 12 Verlustgründe
Die Staatsangehörigkeit geht verloren:
1. durch Entlassung (§§13-15)
2. durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 16),
3. durch den Ausspruch der Behörde (§ 17).
4. durch eine von einem Ausländer bewirkte und auch nach den saarländischen Gesetzen
wirksame Legitimation (bei unehelichen Kindern) oder durch rechtswirksame Adoption durch
einen Ausländer.
5. für eine Saarländerin durch Eheschließung mit einem Ausländer; es sei denn, daß sie spätestens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Eheschließung der zuständigen Behörde gegenüber erklärt, die saarländische Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen.
(**)


§ 13 Entlassung
Die Entlassung kann saarländischen Staatsangehörigen auf Antrag erteilt werden, wenn sie eine
fremde Staatsangehörigkeit erworben oder beantragt haben. Die Entlassung einer Ehefrau kann
nur zugleich mit der Entlassung des Ehemannes beantragt werden.
(**)

 

§ 14 Entlassung eines Minderjährigen
(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann
nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des saarländischen
Vormundschaftsgerichts beantragt werden.
(2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die
Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt
und dem Antragssteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht. Erstreckt sich der
Wirkungskreis eines der Mutter gestellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes,
so bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes der Genehmigung des Beistandes.


§ 15 Wirksamwerden der Entlassung
(1) Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von dem Minister des Innern ausfertigten
Entlassungsurkunde. Die Urkunde wird nicht ausgehändigt an Personen, die verhaftet sind oder
deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- oder Polizeibehörden angeordnet ist.
(2) Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder die Kinder des Antragsstellers beziehen so müssen auch diese Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt werden.


§ 16 Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
(1) Ein Saarländer, der im Inland nicht seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staats-angehörigkeit mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf
seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt. Bei Ehefrauen oder unter
elterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehenden Personen tritt der Verlust der saarländischen
Staatsangehörigkeit jedoch nur dann ein, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 14 die Entlassung beantragt werden kann.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine Anwendung auf Saarländer, die ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt innerhalb der französischen Union haben.

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§ 17 Eintritt in fremden öffentlichen Dienst
(1) Ein Saarländer, der eine Stellung im Dienste einer ausländischen Behörde bekleidet, verliert die
saarländische Staatsangehörigkeit, wenn er der Aufforderung der Regierung des Saarlandes, diese Stelle aufzugeben, nicht entspricht. Ein Saarländer der als Abgeordneter eines ausländischen Parlaments ein Mandat ausübt oder sich um ein Mandat bewirbt, verliert die saarländische Staatsangehörigkeit. Das gleiche gilt für eine Saarländer, der als Vertreter einer politischen Körperschaft des Auslandes, deren Mitglieder gewählt oder ernannt werden, ohne Zustimmung der Regierung des Saarlandes ein Mandat ausübt oder sich um ein Mandat bewirbt.
(**)
(2) entfällt (**)
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen
Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
(4) entfällt
(**)

 

§ 18 Aberkennung der saarländischen Staatsangehörigkeit
(1) Personen, die die saarländische Staatsangehörigkeit aufgrund der §§ 9 und 10 erworben haben, kann durch Beschluß der Regierung des Saarlandes die saarländische Staatsangehörigkeit aberkannt werden, wenn sie (**)
a) durch ein Gericht des Saarlandes wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ein Verbrechen oder Vergehen gegen die innere oder äußere Sicherheit des Saarlandes darstellt, oder sich fortgesetzt oder in schwerwiegender Weise verfassungswidrig bestätigen.
b) durch ein Gericht des Saarlandes wegen einer nach §§ 105 bis 111 oder 113 – 116 des Straf-gesetzbuches strafbaren Handlung verurteilt worden sind.
c) zugunsten einer fremden Macht Handlungen begangen haben, die mit der saarländischen
Staatsangehörigkeit unvereinbar und den Interessen des Saarlandes abträglich sind.
d) im Saarland oder im Ausland wegen einer strafbaren Handlung, die sich als Verbrechen darstellt, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden sind.
e) den Erwerb der saarländischen Staatsangehörigkeit durch arglistige Täuschung, falsche Angaben oder Verschweigung wesentlicher Umstände erschlichen haben.
(**)
(2) Die Aberkennung ist nur zulässig, wenn die Absatz 1 bezeichneten Handlungen innerhalb einer
Frist von 10 Jahren seit Erwerb der saarländischen Staatsangehörigkeit begangen wurden. Sie kann nur innerhalb einer Frist von 10 Jahren seit Begehung dieser Handlung ausgesprochen werden.
(**)
(3) Die Aberkennung kann auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Betroffenen ausgedehnt werden, sofern dieselben nicht saarländischer Herkunft sind und eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten haben. Eine Ausdehnung auf die Kinder kann nur erfolgen, wenn sie auch gleichzeitig hinsichtlich der Ehefrau ausgesprochen wird.


§ 19 Bekanntmachung von Entscheidungen und Erklärungen betreffend die saarländische Staatsangehörigkeit
(1) Die Einbürgerung (§ 9), die Wiedereinbürgerung (§ 10), die Entlassung (§ 13), die Aberkennung
(§16) sind im Amtsblatt des Saarlandes bekanntzugeben.
(**)
(2) entfällt (**)

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Hier weitere juristische Feinheiten im Detail:

Mit der Einführung durch die „530. Verordnung betr. Die Eigenschaft als Saareinwohner.“ am 15. Juni durch das Amtsblatt der Regierungskommission des Saargebiets (Amtliches Anzeigeblatt für das Saargebiet, verbunden mit öffentlichem Anzeiger.) Jahrgang 2 / Nr. 9 /  S.92f / Saar-brücken, den 25. Juni 1921, wurde bereits das „(Nr. 4263) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913.“ im Reichs-Gesetzblatt Nr. 46 , Seite 583 bis 593 im Saargebiet/ Saarland  aufgehoben.

 

Es galt gemäß der „530. Verordnung betr. Die Eigenschaft als Saareinwohner. Artikel 1 Satz 2.“ folgende Gesetzgebung weiter, 

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„(Nr. 2319) Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preußischer Unterthan, so wie über den Eintritt in fremde Staatsdienste. Vom 31. Dezember 1842“

Gesetz-Sammlung für die königlichen Preußischen Staaten. Nr. 2 , Seite 1 bis 4 , Gegeben Berlin, den 31. Dezember 1842 

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sowie

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,,Edikt über das Indigenat, das Staatsbürger-Recht, die Rechte der Forensen und der Fremden in Baiern.“

München den 6. Jänner 1812 / Königlich – Baierisches Regierungsblatt Stück V. München, Seite 209 bis 226, Samstag den 18. Jänner 1812.

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Diese staatsbürgerlichen Rechtsnormen fanden insoweit im Saargebiet/Saarland Anwendung, dass sie für den ursprünglichen Gesetzgeber keine Relevanz mehr besaßen, jedoch für den einzelnen Preußen und Bayer als Saareinwohner im Saargebiet/Saarland, immer noch eine hohe staatsbürgerliche Relevanz aufwies. Die saarländischen Landkreise übernahmen dies-bezüglich die Aufgabe des Gesetzgebers vor Ort.

 

Die Eigenschaft als Saareinwohner galt als rechtlich unbeabsichtigter Förderer und Organisator eines neu entstehenden Saarvolkes im Saargebiet/Saarland.  Die Existenz des Deutschen Saarvolkes, wurde von Seiten des Reichs gemäß „Gesetz über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935“. Reichsgesetzblatt Teil I Nr. 7 Seite 66 bis 68, Berlin, den 30. Januar 1935 anerkannt.

Im verbindlich wichtigen Jahr 1935 wurde keine Reichsangehörigkeit (= Deutsche Staats-angehörigkeit) im Saarland eingeführt. Dies hätte jedoch ausdrücklich im Reichsgesetzblatt Teil I  Jahrgang 1935 geschehen müssen. Im Saarland wurde zu keiner Zeit mehr das  „Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 01. Juni 1870 (In Kraft getreten am 01. Januar 1870) “/ Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 oder seine Rechtsänderungen  eingeführt.

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Dies weist damit den Tatbestand auf, dass das Saarland kein Bestandteil des Großdeutschen Reiches war. Es gehörte dem Schutzverband an und hatte einen reichsunmittelbaren Charakter. Auf das Saarland erstreckte sich somit das „Reichsbürgergesetz. Vom 15. September 1935“ Reichsgesetzblatt Teil I Nr. 100, S. 1146, Berlin, den 16. September 1935 bekannt gegeben. Somit fielen wir unter § 2 Absatz 1 des Reichsbürgergesetz.

Dieses Reichsbürgergesetz, seine Veränderungen und Ausführungsverordnungen wurden am  20. September 1945 durch das Gesetz Nr. 1 Artikel 1 Buchstabe i) aufgehoben. AMTSBLATT DES KONTROLLRATS IN DEUTSCHLAND Nummer 1 Seite 3, Ausgefertigt in Berlin, den 20. September 1945.

 

Ob die Eigenschaft als Saareinwohner zwischen 01. März 1935 und dem 20. September 1945 verloren ging, ist in Frage zu stellen. Es gab keine klare Rechtsnorm, die das Saargebietsrecht bezüglich dieser Angelegenheit jemals überlagerte. So wurde nach dem 20. September 1945 auch keine ausdrücklich Reichsangehörigkeit (=Deutsche Staatsangehörigkeit) im Saarland eingeführt. Die Eigenschaft als Saareinwohner, wurde durch das Entfernen der Überlagerung anwendbar, aber wohl mehr als Provisorium statt eine feste Regelung. Am 17. Dezember 1947 entstand offiziell der Saarstaat durch eine verfassungsgebende und gesetzgebende Ver-sammlung, gestützt durch das  Selbstbestimmungsrecht der Völker und die ,,Atlantik-Charta vom 14. August 1941“. In der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 steht im Artikel 66 Absatz 2 „Erwerb und Verlust der saarländischen Staatsangehörigkeit werden durch Gesetz geregelt.“. Da es zu der Zeit aber kein saarländisches Staatsangehörigkeitsgesetz (saarl. StAG) gab, wurde das Provisorium ,,Eigenschaft als Saareinwohner“ im Sinne des Übergangs bis zum 14. August 1948 aufrecht erhalten. Mit dem 15. Juli 1948 wurde im Amtsblatt des Saarlandes Jahrgang 1948 Nr. 61 S. 947-952, ausgegeben zu Saarbrücken, den 14. August 1948 die saarländische Staatsangehörigkeit eingeführt. In dieser wurde im § 12 Punkt 2 der Verlust dieser Staatsangehörigkeit geregelt, "(2.) durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 16)"

Die Bundesrepublik Deutschland als führendes Unternehmen (BGH, Urteil vom 03.03.2008 – II ZR 124/06) stellt eine fremde Macht dar, welche eine dauerhafte Gefährdung für jeden Saarländer ist.

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Wir raten jedem Saarländer vom GELBEN SCHEIN ab!

Man stützt diese fremde Macht, mit dem Eintritt in eine staatsangehörigkeitsähnliche Regelung zu dieser fremden Macht. Dies geschieht durch den Erwerb eines „gelben Scheines“. Der Deutsche Staatsangehörigkeitsausweise und EStA Register, die im Saarland ausgegeben werden, sind illegal und gehören umgehend vernichtet, da diese gegen das Völkerrecht verstoßen. Es wird von saarländischen Unternehmen und Behörden deshalb auch die Ausgabe solcher Papiere verweigert, da sich diese dann an Völkerrechtsverbrechen beteiligen würden. Jeder, der diese Menschen drängt solche Papiere auszugeben, begibt sich selbst in die private Haftbarkeit wegen Verletzung des Völkerrechts.

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Gibt es dann überhaupt Möglichkeiten als "Saarländer" Deutscher zu werden?

Die Saarländer hätten die Deutsche Staatsangehörigkeit und ihr damit verbundenes Altrecht nur erwerben können, wenn diese ins benachbarte deutsche Land Rheinland-Pfalz ihren Erstwohnsitz verlagert hätten oder zuvor aus der saarländischen Staatsangehörigkeit entlassen worden wären.

Da sich der saarländische Gesetzgeber 1956 jedoch selbst das Entlassungsrecht entzogen hat, konnten 900.000 Saarländer bis heute keine deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, außer durch Auswanderung oder Illegale Übergabe einer solchen Deutschen Staatsangehörigkeit.

Die Deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) vom 05. Februar 1934 wurde am 15. Juli 1999 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 38 Seite 1618 bis 1623 aufgehoben bzw. auch ihr damit verbundenes Altrecht. Somit handelt sich sogar bei einer Ausgabe eines Staatsangehörigkeits-ausweises und EStA Register offiziell um Urkundenfälschungen innerhalb der BRD. Es wird angemerkt, dass ein Nicht-Staat keinerlei Recht hat, weder ein Staatsangehörigkeitsrecht aus-zugeben, noch abzuändern. Dies bezieht auch das DEUTSCHE KAISERREICH von 1871 bis 1913 mit ein, das den Charakter einer Holding aufwies, da dort lediglich Verordnungen durch den Monarchen im Reichs-Gesetzblatt ausgeben werden durften.

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