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War früher alles besser?

Aktualisiert: 22. Jan. 2022

Diese Frage stellte ich mir, als ich mir die Verfassung des Saarlandes von früher anschaute und den Impuls bekam, sie mit der heutigen Fassung zu vergleichen. All zu viel dürfte sich da ja nicht verändert haben, dachte ich zuerst. Ich hätte nicht mehr daneben legen können...


Eine naive Motivation

Ursprünglich wollte ich durch den Vergleich aufzeigen, inwiefern und wie unerheblich die Verfassung des Saarlandes abgeändert wurde – ohne Wertung ob zum Guten oder zum Schlechten. Das gelang mir nicht mehr, nachdem ich mir die Unterschiede im Detail angesehen hatte. Der Vergleich förderte Abgründe zu Tage, die ich nie in diesem höchsten Gesetzeswerk vermutet hätte.


Was ist heute besser?

Fangen wir mit den positiven Veränderungen an: Volksbegehren, Volksentscheide und Volksinitiativen (sprich direkte Demokratie) sind einfacher geworden und eine weitere sinnvolle Ergänzung war sicher­lich die Spezifizierung der Aufgaben und Befugnisse des saarländischen Verfassungsgerichtshofes.

Der Artikel 59a zu Natur- und Tierschutz war ebenfalls eine löbliche Ergänzung, hätte aber besser in die Verfassung eingearbeitet werden können, z.B. als zusätzliche Absätze eines bereits bestehenden Artikels.

Jeder hat seit 1985 durch die Verfassung Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Am Inhalt ist nichts auszusetzen, aber hätte dafür nicht auch ein Gesetz gereicht? Gehört so etwas wirklich in eine Verfassung?

Wegen seiner gesundheitlichen und sozialen Bedeutung - so heißt es heute im Artikel 34a - genießt der Sport die Förderung des Landes und der Gemeinden. Dagegen ist auch nichts inhaltlich einzuwenden, aber gleicher Einwand wie eben: Hätte dafür nicht auch ein Gesetz gereicht? Gehört so etwas wirklich in eine Verfassung?

Auch Artikel 24a zu den Kinderrechten klingt zunächst gut, kann aber durch missbräuchliche Auslegung seitens des Jugendamtes zu Kinderklau durch die gleichnamige Institution führen. Es bekommt einen sehr faden Beigeschmack, denn ein solcher Machtmissbrauch des Jugendamtes findet tatsächlich systematisch statt, und zwar in einem für die meisten Menschen unvorstellbaren Ausmaß! Schnell hat man Eltern, die nicht ganz auf Regierungslinie sind oder etwas schwächer aufgestellt sind, von Seiten des Jugendamtes unterstellt, sie hätten ihr naturgegebenes Erziehungsrecht "in sonstiger Weise " missbraucht. Eltern nennt man Erziehungsberechtigte, aber Frauen und Männer, die im Kindergarten arbeiten, heißen Erzieher. Den Eltern kann man nämlich ihr Recht nehmen - irgendwie in nicht spezifizierter "sonstiger Weise".


Was gibt es an der heutigen Fassung auszusetzen?

Sehr, sehr viele Änderungen waren schlicht und ergreifend völlig unnötig! Änderungen, bei denen man einfach nur den Satzbau geändert hat oder man denselben Sinn bloß mit anderen Worten wiedergegeben hat. Insbesondere die wilde Umnummerierung der Artikel entbehrt jeder Vernunft. Fast 75% der Verfassung wurden nach 1955 abgeändert, neue Artikel und Abschnitte hinzugefügt, alte Artikel ersatzlos gestrichen, erstrebenswerte Inhalte degradiert oder entfernt, einfache Sätze verkompliziert. Alleine im Jahr 1956 wurden insgesamt 41 von 133 Artikeln (!) und nahezu alle Grundreche abgeändert. Während all diese Änderungen MIT EINEM EINZIGEN GESETZ (!) verabschiedet wurden und man damit gegen Artikel 103 verstieß, änderte man diesen lästigen Artikel gerade mit ab: „Ein Änderungsantrag darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen. Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der Landtag sie mit 2/3-Mehrheit (vorher: 3/4) der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten beschließt.“


Alleine bei diesem einen Gesetz von 1956 handelte es sich um etliche, verfassungswidrige Änderungen. Unter Artikel 103, Abs. 2 hieß es vorher: „Anträge auf Verfassungsänderungen, die dem Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig.“ Und dieser Tatbestand ist definitiv bei den erfolgten Änderungen gegeben. Die Verfassung in ihrer ursprünglichen Form wurde geschändet und ihrem Wesen nach völlig entkernt.


Der komplette II. Hauptteil, der Aufgaben und Aufbau des Staates regelt, wurde 1979 völlig neu gefasst – und wieder nur durch ein EINZIGES Gesetz! 68 Artikel (!) wurden mir nichts, dir nichts verändert. Einfach so ließ man dort keinen einzigen Stein mehr an seiner ursprünglichen Stelle. Und auch hier gab es wieder eine höchst bedenkliche, mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrige Änderungen.


Ist das keine Ãœbertreibung? Was hat sich denn konkret verschlechtert?

Etliche Änderungen in der Verfassung hatten gravierende, negative Folgen. Es ist nämlich ein Unterschied, ob man schreibt, dass keine Zensur stattfindet (die dann doch stattfinden kann) oder ob man die Pressezensur verbietet. Oppositionelle und kritische Zeitungen wurden nach 1955 plattgemacht. Bis zum heutigen Tag wird dem Saarland vorgeworfen pro-deutsche und verfassungsfeindliche Parteien verboten zu haben, während die pro-deutschen Parteien kurz nach ihrer Machtübernahme die Kommunistische Partei Saar (KPS) im Saarland verboten haben, mit der man während der gesamten Saarstaatszeit keine Probleme hatte. Das nennt man Doppelmoral.


Kriminelle Vereinigungen im Landtag

Während man vorher Parteien und Organisationen verbot, die rechtswidrige oder sittenwidrige Zwecke verfolgten, waren nach 1956 durch die Verfassung nur noch solche Parteien und Organisationen verboten, die explizit Zwecke oder Tätigkeiten verfolgten, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen. D.h. rechtswidrige und sittenwidrige Zwecke sind seitdem in Ordnung, solange sie nicht im Strafgesetzbuch enthalten sind. Diese kleinen Änderungen öffnen dadurch kriminellen Vereinen und Organisationen Tür und Tor.


Sitte ist übrigens mehr als Recht. Sitten beruhen auf moralischen Werten, Regeln oder sozialen Normen, die das Sozialverhalten betreffen. Sie gelten in einer bestimmten Gruppe oder Gemeinschaft und sind eine für den Einzelnen verbindlich geltende Verhaltensnorm. Normen werden häufig aus ethisch-moralischen Zielvorstellungen (Werten) abgeleitet. Sie dienen dazu, dass soziales Handeln vereinfacht wird; und durch die Existenz von Normen wird es möglich, Erwartungen über das Verhalten anderer Personen zu bilden.


Hierzu noch ein kleines Schmankerl aus der BRD Gesetzgebung:

Strafgesetzbuch (StGB) §129. Bildung krimineller Vereinigungen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

[... ]

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,[...]


Verfassungsmäßige Grundlage oder freiheitlich demokratische Grundordnung?

Es ist auch ein Riesenunterschied, ob die Grundlage der Demokratie auf der Verfassung beruht, die man sich selbst gegeben hat oder ob man nur noch von einer freiheitlich demokratischen Grundordnung spricht, die ein Besatzer dem besetzten Volk vorgeschrieben hat.


Asyl für Alle!

Auch eine klitzekleine Änderung bei der Formulierung des Asylrechts machte einen himmelsweiten Unterschied. Asylrecht für Menschen von außen konnte gewährt werden, heute muss es das. Immer. Jeder kann es genießen, ohne Wenn und Aber!


Entehrung der Familie und Ehe

Der Ehe und Familie wurde aberkannt, dass sie die natürliche Grundlage des Gemeinschaftslebens sind und beide Geschlechter dort gleichberechtigt. Weil diese Grundlage Nachwuchs hervorbringt, muss sie einen anderen Stellenwert als die heutige sog. „Homoehe“ u.Ä. haben, die in der Verfassung als Ehe niemals vorgesehen war. Stattdessen missbraucht man dieses Werk für den Genderwahnsinn, indem man die Nichtdiskriminierung sexueller Identitäten in die Verfassung mit aufgenommen hat.


Der Jude unterrichtet den Moslem und der Moslem den Christen

Wie man auf die Idee kam, dass die verschiedenen Religionen von den entsprechenden Religions­angehörigen nicht mehr unterrichtet werden müssen, entbehrt auch jeder Vernunft. Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhielten früher Unterricht in den allgemein anerkannten Wahrheiten des natürlichen Sittengesetzes. Warum hat man das gestrichen? Was war schlecht daran?

Warum man auch niederes Besatzungsrecht (das Grundgesetz) in die vorher unabhängige Verfassung einarbeitete, bleibt höchst fragwürdig. Man könnte auch bösen Willen unterstellen. Die Zulassung von Privatschulen soll an das Grundgesetz gekoppelt sein.


Bittsteller der BRD bei rechtlichen Fragen

Oder wenn es darum geht, ob ein Landesgesetz mit der Verfassung vereinbar sei, müsse ein Artikel aus dem Grundgesetz erfüllt werden. Diese Änderung hat eine Abhängigkeit des Saarlandes von der BRD geschaffen und das Saarland somit unfreier gemacht.

Vielleicht kann mir auch jemand erklären, warum Steuern und Abgaben, garantiert durch die Verfassung, nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft der Bevölkerung stehen müssen und dass man sie nicht mehr nach sozialen Gesichtspunkten staffeln muss?


Der Rechtsstaat von was?

Beamten mussten sich vorher zum demokratisch-konstitutionellen Staat bekennen, d.h. zu einem Staat, der an die Verfassung gebunden ist. Warum hat man den Teil mit der Bindung an die Verfassung ge­strichen? Heutzutage hat man sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu bekennen, aber welchem? Die BRD oder das Saarland? Durch die Verfassung stand Beamten zudem für vermögensrechtliche Ansprüche der Rechts­weg offen. Das hat man ebenfalls ersatzlos gestrichen.


Inwiefern das jetzige Saarland kein Rechtsstaat mehr ist, sondern vielmehr rechtsstaatswidrig handelt, kann hier nachgelesen werden: http://archiv.jura.uni-saarland.de/Rechtsbereinigung/Dissertation/Bereinig-V.html

Ein kleines Zitat daraus: „Es ist ein verfassungsrechtliches Minimum, dass die von einer Rechtsnorm Betroffenen ohne unzumutbare Umwege und Anstrengungen ihre Rechte und Pflichten, Obliegenheiten, ihnen zustehende Vorteile oder zu gewärtigende Nachteile im Gesetz erkennen können müssen, und zwar im Gesetz in der Form, in welcher es erlassen wird. … Eine unübersichtliche Rechtslage kann den Rechtsstaat hemmen und somit einem tragenden Verfassungsprinzip im Wege stehen. … Herzog sagte hierzu: "Auch das lückenloseste Netz kann nicht verhindern, (...) dass Ansprüche von Bürgern unerfüllt bleiben, weil sie gerade wegen der Gesetzesflut von ihren Ansprüchen gar keine Kenntnis erhalten." Als Folge von Gesetzesperfektionismus und der Überregulierung werden Bürger dem Gesetz entfremdet und empfinden eine undurchschaubare Rechtsordnung als etwas Feindliches und Bedrohliches. Sie wird zu einem unberechenbaren Störfaktor bei der Suche nach rationalen Entscheidungen im Beruf und im Privatleben. Unzureichende Information des Bürgers über das Recht schafft eine Freiheitsbeschränkung aufgrund der Rechtsunsicherheit. Eine Einengung der Entscheidungsspielräume durch Desinformation ist von keinem Gesetz gedeckt.“


Beruhen die Verfassungsänderungen auf Völkermord?

Ein Völkermord oder Genozid ist ein Straftatbestand im Völkerstrafrecht, der durch die Absicht gekennzeichnet ist, auf direkte oder indirekte Weise „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“, heißt es in Wikipedia. Wie hat man uns hier in den letzten Jahrzehnten die Wirtschaft zerstört? Wie hat man unser ganzes Tafelsilber verscherbelt und unser gesamtes Volksvermögen privatisiert ohne Gegenleistung? Eine florierende Wirtschaft ist die Lebensgrundlage eines jeden Volkes. Nun können wir nicht mehr alleine leben und sind abhängig von anderen. Aber das ist nur ein wichtiger Aspekt.

Das Saarvolk hat man in der Verfassung seiner nationalen, sozialen und ethnischen Identität beraubt, zum einen durch Streichung der Präambel und dem Absatz über Erwerb und Verlust der saarländischen Staatsangehörigkeit und zum anderen, indem man irgendeinem x-beliebigen „Volk“ die Staatsgewalt zusprach. Es wird noch nicht einmal vom deutschen Volke gesprochen, sondern nur vom „Volk“. Saarländer wurden systematisch zu Deutschen gemacht, während man gleichzeitig die saarländische Staatsangehörigkeit durch Gesetz aufrechterhielt. Man hat uns damit zu etwas gemacht, was wir nicht sind. Die Verfassung des Saarlandes ist nicht die Verfassung Deutschlands, sondern die Verfassung der Saarländer bzw. des Saarvolkes und das solange, bis ein Referendum stattgefunden hat oder bis sich das Volk an der Saar gemeinsam mit anderen deutschen Völkern eine neue Verfassung gegeben haben sollte.

Da man die saarländische Staatsangehörigkeit per Gesetz nie aufgehoben hat, ist es ein völliges Unding, die Rechte, die dem Volkssouverän zustehen auf „Ausländer aus dem Reich“ zu übertragen und dem Souverän selbst zu nehmen.

Weder wurde willentlich ein Verzicht auf die saarländische Staatsangehörigkeit verkündet, noch lässt sich ohne ein explizites Referendum aus einer Volksbefragung der Wunsch zu einer Rückgliederung an „Deutschland“ ableiten.

Die Faktenlage gibt das nicht her. Amtlich verfälschend hat man daraus einen Volksentscheid gemacht und durch die Kenntnisnahme (und nicht durch Zustimmung) eines Vertrages von zwei fremden Staaten die „Eingliederung“ geschehen lassen, die darüber alleine nicht verfügen konnten.


Spuren verwischen?

Die besonderen Umstände dieses kleinen Staates, dessen Landesrecht auf Völkerrecht beruht und dieses auch beinhaltet, hat man aus der Verfassung entfernt – nach dem Motto: aus den Augen, aus dem Sinn.

Zu einer weiteren hirnrissigen Veränderung gehört, dass man die explizite verfassungsgarantierte Gewalten­teilung im Saarland aufgehoben hat, die aber (wie von der bpb behauptet wird) im Begriff Rechtsstaat automatisch und implizit enthalten sei.


Ausländer machen Kommunalpolitik, hackt es?

Und warum um alles in der Welt dürfen Ausländer – d.h. Staatsangehörige eines anderen Staates – in saarländischen Gemeinden die Kommunalpolitik mitbestimmen, während man Deutsche vom Stimmrecht ausschließen kann?

Der Landtag ist auch nicht mehr die vom Volk gewählte Volksvertretung, sondern nur noch die gewählte Vertretung des Volkes. Von wem? Egal!


Den Bock zum Gärtner gemacht

Wie bereits angesprochen wurde, war einer der fatalsten Änderungen die Änderung von Artikel 103, der Verfassungsänderungen verbot, die dem Grundgedanken der Verfassung widersprechen. Mit der neueren Fassung hat man den Bock zum Gärtner gemacht, indem man festgelegt hat, dass bei verfassungsändernden Gesetzen, der Verfassungsgerichtshof nur über die Rechtmäßigkeit entscheiden kann, wenn die Regierung oder der Landtag einen entsprechenden Antrag stellen. Für den gewöhnlichen Bürger ist das entsprechende Widerspruchsrecht nicht vorgesehen. Ok, das war vorher auch nicht besser, aber vorher hatte man auch nicht die Präambel gestrichen, die besagte, dass man nach Überwindung eines Systems, das die menschliche Persönlichkeit entwürdigte und versklavte diesen Staat mit dem Willen errichtete, Freiheit, Menschlichkeit, Recht und Moral als Grundlagen des neuen Staates zu verankern, dessen Sendung es ist, Brücke zur Verständigung der Völker zu bilden und in Ehrfurcht vor Gott dem Frieden der Welt zu dienen.


Ins Gesicht gespuckt! Und niemand will haften.

Kriminelle Energie ist auch daran zu erkennen, dass der Artikel über Amtspflichtverletzungen und Staatshaftung aufgehoben wurde.

Doch eine der bodenlosesten Frechheiten ist die Missachtung des Ergebnisses der Volksbefragung von 1955 in der Verfassung des Saarlandes durch das Einfügen des EU-Artikels 76a. Das Saarvolk hat 1955 entschieden, dass es nicht von der Westeuropäischen Union verwaltet werden möchte und die Mitsprache Deutschlands ablehnt. Deshalb ist es ein besonders harter Schlag ins Gesicht, wenn durch diesen rechtswidrigen Artikel die Hoheitsrechte des Saarlandes auf die Europäische Union übertragen werden sollen. Nein heißt nicht Ja, wie es vielleicht so mancher Vergewaltiger glauben mag! Alleine dieser einzige Artikel vermag die Verfassung als Ganzes rechtsungültig zu machen, da es den Prinzipien eines Rechtsstaates widerspricht, seine Hoheitsrechte an andere abzugeben, die nicht vom Volk gewählt wurden.


Todgeburt Direkte Demokratie?

Aber wenigstens haben wir jetzt die Möglichkeit für Direkte Demokratie im Saarland!? Dr. Rudolph Brosig, Leitender Ministerialrat, schrieb im Werk "Verfassung des Saarlandes: Kommentar" von Wendt/Rixecker zur Direkten Demokratie im Saarland: „Volksgesetzgebung ist keine gleichrangige Alternative zur parlamentarischen Gesetzgebung, sondern im parlamentarischen Regierungssystem ihr außerordentliches Korrektiv. In der Logik dieses ehernen Verfassungsgrundsatzes liegt es, dass für das Regel-Ausnahmeverhältnis von parlamentarischer Gesetzgebung zur Volksgesetzgebung nicht uneingeschränkt der gleiche Abstimmungsgrundsatz gelten kann: „Mehrheit entscheidet!“ Auch unter Beachtung und Wahrung dieser Verfassungsprinzipien sind die Quoren im Saarland – unabhängig von einem Vergleich mit den Regelungen in den Verfassungen anderer Länder – unangemessen hoch, für das Zustandekommen eines Volksentscheides unpraktikabel und in der Wirkung prohibitiv. Entweder schafft der saarländische Verfassungsgesetzgeber Remedur oder die Volksgesetzgebung bleibt vorerst weiter für eine aktive Bürgerbeteiligung eine Totgeburt."


Und sein Kollege Tim Flasche, Richter am Landgericht, kommentierte: „Volksbegehren sind in Art. 99 und 100 geregelt. Die vorgesehenen Quoren werden allgemein für zu hoch gehalten; das Saarland stellt im Ländervergleich zumindest mit die höchsten Anforderungen. Entsprechend wenige Versuche gab es daher auch in der Vergangenheit; erfolgreich war kein einziger.“


Fazit?

Abschließend ist festzustellen, dass es entehrend gegenüber den Gründervätern und den eigenen Ahnen ist, ihr Werk fast komplett abzuändern, nur weil es durch die Verfassung möglich ist, Verfassungs­änderungen vorzunehmen. Lediglich 36 von 139 Artikeln hat man so belassen wie sie ursprünglich waren. Nicht alles, was man tun kann, sollte man auch tun, wenn es keinen dringenden Anlass oder die Notwendigkeit dafür gibt. Ja, die Verfassung im Stand von 1953 war nicht perfekt und hatte auch einige Mankos, aber die nachfolgende Änderungs­wut beruhte insgesamt nicht auf Vernunft, sondern auf purem Wahnsinn und Geltungsdrang.

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