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Gründungszeit des Saarstaats (1920-1935)

Nachfolger des Deutschen Reiches, von Preußen und Bayern

Glaubt man dem SR mit seinem Saar100, dann gibt es nur eine 100-jährige Geschichte unseres schönen Fleckchens Erde. Fragt man die Richter des Verfassungsgerichts des Saarlandes, so setzen diese bereits bei 1800 an.

Zu unserer eigenen, sehr bewegten Geschichte betrachten wir einen Kommentar von Wendt/Rixecker zur Verfassung des Saarlandes [1]:

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„Das Saarland als Brücke zwischen Frankreich und Deutschland war über Jahrhunderte wegen seiner geographischen Lage als Grenzland und später wegen seiner wirtschaftlichen Ressourcen Zankapfel zwischen beiden Ländern. Das Land an der Saar gehörte während der Reunionszeit (1680 – 1697) und nach dem Frieden von Lunéville zu Frankreich (1801 – 1815). Im 19. Jahrhundert teilten sich Preußen, Bayern, Oldenburg und bis 1834 Sachsen-Coburg-Saalfeld die monarchische Herrschaft an der Saar. Der Grundstein für eine eigenständige saarländische Verfassungsgeschichte wurde mit dem Friedensvertrag von Versailles 1919/1920 gelegt. Der Versailler Vertrag sicherte dem Land als Saargebiet erstmals ein staatsrechtliches Eigenleben in der Zeit unter der Völkerbundsverwaltung (1920 – 1935).“

 

In der offiziellen Geschichtsschreibung heißt es weiter:

 

Das Saargebiet und der Friedensvertrag von Versailles.

Mit dem Ende des Ersten Weltkrieges und des Waffenstillstandsabkommens vom 11. November 1918 gingen auch die Reichsgewalt des deutschen Reiches und die Landesgewalt Preußens und Bayerns an Saar und Blies schrittweise zu Ende. Aufgrund der politischen, geographischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Saar rollte Frankreich die Saarfrage bei den Friedens-verhandlungen erneut auf. Die französische Saarpolitik war erwartungsgemäß auf Annexion ausgerichtet. Offen trat Frankreich mit seinen Forderungen erstmals […] Anfang 1919 hervor. Seine beiden Kernforderungen waren vor allem historisch und wirtschaftlich begründet:

 

  • Die Wiederherstellung einer französischen Saar zumindest in den Grenzen des Ersten Pariser Friedens von 1814.

  • Abtretung der Kohlegruben im gesamten Saarbeckengebiet an Frankreich als wirtschaftliche Reparation für die Zerstörung der Kohlegruben in Nordfrankreich.

 

Die „historischen Rechte und Ansprüche“ Frankreichs auf die Saar, aus dem Ersten Pariser Frieden von 1814 hergeleitet, wurden mit Rücksicht auf den deutschen Charakter der Bevölkerung weder vom britischen Premier Lloyd George noch vom amerikanischen Präsidenten Wilson anerkannt. Nach dem Scheitern der französischen Annexionsversuche verlegte sich Frankreich auf die wirtschaftlichen Reparationsforderungen. Die ungestörte Ausbeutung der Saargruben erfordere ein politisch und administratives Sonderregime für das Saarbecken. Konkretisiert wurde das Sonderregime von französischer Seite durch zwei Alternativvorschläge:

 

  • Errichtung eines unabhängigen Saarstaates mit Frankreich wirtschaftlich durch Zollunion verbunden oder

  • die Übertragung der Souveränität des Saarbeckens auf den Völkerbund mit einem Mandat für Frankreich und Volksabstimmung nach 15 Jahren.

 

In der Nacht vom 9. auf den 10. April 1919 wurden daraufhin die Bestimmungen über das Saargebiet im Sinne des zweiten Alternativvorschlags endgültig zu Papier gebracht und [...] Bestandteil des Friedensvertrages von Versailles. […] Der 10. April 1919 leitete somit eine staatsrechtliche Sonderentwicklung des Saargebietes ein.

Der Friedensvertrag von Versailles trat am 10. Januar 1920 in Kraft. Aufgrund des Art. 49 wurde das Saarbeckengebiet [...] unter die Treuhänderschaft des Völkerbundes gestellt, zu dessen Gunsten Deutschland auf die Regierung des Gebietes verzichtete. Die Sicherung der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölkerung im Saargebiet wurde in den staatsrechtlichen Vorschriften [...] niedergelegt. [...]

 

Das Saargebiet, eine Schöpfung der internationalen Politik, hatte am 31. Dezember 1920 insgesamt 697.242 Einwohner und umfasste 1.900 km². Der Versailler Vertrag ordnete das Land an Saar und Blies neu. Das Land wurde so erstmals mit dem 10. Januar 1920 zu einem geschlossenen politischen Territorium mit einem staatsrechtlichen Eigenleben zusammen-gefasst. Erst von diesem Zeitpunkt an lässt sich von einer eigenständigen Verfassungs- und Rechtsentwicklung an der Saar sprechen.

 

Der 10. Januar 1920 war die Geburtsstunde eines eigenständigen Saargebiets, in dessen Rechtsnachfolge das heutige Saarland steht. [...]

 

Die staats- und völkerrechtliche Stellung des Saargebietes.

Das Saargebiet des Friedensvertrages von Versailles wurde gemeinhin als Saarstaat bezeichnet. Ein vom Deutschen Reich unabhängiger und selbständiger Staat vergleichbar der Freien Stadt Danzig war das Saargebiet nicht. Beide standen jeweils in einem besonderen völkerrechtlichen Verhältnis zum Völkerbund, aber im Gegensatz zu Danzig schied das Saargebiet weder durch Gebietsabtretung aus dem Deutschen Reich aus noch wurde ihm das Recht auf Selbstregierung mittels eigener Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung einge-räumt.

Nach Art. 49 des Friedensvertrages verzichtete Deutschland zugunsten des Völkerbundes auf die Regierung im Saargebiet nicht aber auf seine Souveränität. Als fremdverwaltetes deutsches Staatsgebiet besaß die Saar „Eigenständigkeit innerhalb Deutschlands“.

Die Regierungskommission hatte alle Staatsgewalt, die früher dem Deutschen Reich, Preußen und Bayern zustand. Aus der Sicht der Staatspraxis war das Saargebiet als ein staatliches Gebilde mit Staatsqualität anzusehen. Insofern hatte es den Charakter eines suspendierten Gliedstaates des Deutschen Reiches, der im Rahmen des Saarstatuts auch die beschränkte Fähigkeit besaß, Völkerrechtssubjekt zu sein.“

 

In den Versailler Verträgen von 1919 [2], die erst zum autonomen Saarland führen konnten und die Grundlage bildeten, stand klipp und klar:

 

§ 19.

Die Regierungskommission hat im Saarbeckengebiet alle Regierungsgewalt, die früher dem Deutschen Reich, Preußen und Bayern zustand, mit Einschluß des Rechtes, Beamte zu ernennen und abzusetzen und diejenigen Organe der Verwaltung und Vertretung zu schaffen, die sie für notwendig hält. Sie hat Vollmacht, die Eisenbahnen, Kanäle und die verschiedenen öffentlichen Betriebe zu verwalten und auszubeuten. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit.

 

§ 21.

Es ist Sache der Regierungskommission, mit den Mitteln und unter den Bedingungen, die sie für angemessen hält, den Schutz der Interessen der Einwohner des Saarbeckengebiets im Ausland zu vertreten.

 

§ 22.

Die Regierungskommission hat im Saarbeckengebiet die volle Nutznießung an dem Eigentum, das der deutschen Reichsregierung oder der Regierung irgendeines deutschen Staates sowohl als öffentliches als auch als privates Staatseigentum gehört, mit Ausnahme der Gruben.

 

§ 23.

Die Gesetze und Verordnungen, die im Saarbeckengebiet am 11. November 1918 in Kraft waren (mit Ausnahme der für den Kriegszustand getroffenen Bestimmungen), bleiben in Kraft. [d.h. ohne Notstandsverordnungen]

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​Katastrophale Zustände herrschten im Weimarer Reich, aber nicht im Saarland

Von einem Völkerbundregime kann keine Rede sein, wie es von Wendt/Rixecker bezeichnet wird. Während man dem Rest Deutschlands unbezahlbare Schulden aufbürdete, kamen die Saarländer glimpflich davon. Ihre Wirtschaft wurde nicht vollständig demontiert und die Menschen durch den Vertrag nicht so erbarmungslos gegeißelt wie die restlichen Deutschen. Der Völkerbund schützte das Saarland vor Annexionen und gewährleistete, dass das Deutsche Reich in seiner Rechtsfassung vor dem Ersten Weltkrieg im Saarland weiterhin handlungsfähig fortbestand. Das ist wichtig zu verstehen, denn dem Deutschen Reich wurde nach 1918 das Weimarer Reich bzw. die Weimarer Republik als Besatzerkonstruktion übergestülpt. Leider ist es immer noch vielen Deutschen nicht bekannt, dass die Revolution, die den Kaiser stürzte, durch ausländische Kräfte finanziert und ins Leben gerufen wurde. Diese Form der Demokratie wurde nicht erkämpft, sondern bewusst installiert. Die Leute verarmten, nagten am Hungertuch und lebten in der Hoffnungslosigkeit. Viele Frauen mussten sich prostituieren. Durch willkürliche Erhöhungen von Leitzinsen und das bewusste Erzeugen von Bankanstürmen durch die Hoch-Finanz trieb man die Deutschen vorsätzlich in den Ruin.

Obwohl es den Saarländern zu dieser Zeit ziemlich gut ging und die Wirtschaft florierte, wird diese Zeit von Historikern, die den öffentlichen Medien nach dem Mund reden, auch aus Perspektive des Saarländers verfälscht wiedergegeben und verteufelt. Während man Deutschland bereits 1933 den Krieg erklärt hatte, war das Saarland bei dieser Kriegserklärung außen vor.     

 

Lesen Sie hier mehr zur Kriegserklärung.

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Quellen:

[1] Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes: Kommentar, herausgegeben von den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Alma Mater Verlag, Saarbrücken, ISBN: 978-3-935009-37-9; Dr. Rudolph Brosig Leitender Ministerialrat, Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales ©2009

[2] „Verfassung" des Saargebiets gemäß dem Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919

[3] Reichsgesetzblatt Nr.86, 30. Dez. 1922, Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Saargebiet. Vom 23. Dez. 1922, S. 985

[4] Reichsgesetzblatt Nr.86, 30. Dez. 1922, Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes gegen die Kapitalflucht. Vom 22. Dez. 1922, S. 968

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